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Bundes-Notbremse: Das sind die einheitlichen Corona-Regeln

  • Veröffentlicht: 23.04.2021
  • 11:00 Uhr
  • Galileo
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© Kay Nietfeld/dpa

Im Kampf gegen die 3. Corona-Welle sollen bundesweite Regeln helfen - kurz: die Bundes-Notbremse. Was ab Samstag, 24. April, gilt - im Überblick.

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Das Wichtigste zum Thema Bundes-Notbremse

  • Der Bundestag und auch der Bundesrat haben die Änderungen im Infektionsschutz-Gesetz gebilligt - trotz massiver Kritik. Zuvor hatte sich das Bundes-Kabinett am 13. April auf einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt.

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen gilt dann eine einheitliche Notbremse - mit bundesweit verbindlichen Vorgaben.

  • Das neue Gesetz tritt heute, 23. April, in Kraft. Die einheitliche Notbremse greift faktisch aber erst ab Samstag, 24. April.

  • Dazu gehören nächtliche Ausgangs-Beschränkungen und strengere Bestimmungen für Geschäfte. Alle Regeln findest du weiter unten im Überblick.

  • Die Änderung soll nur so lange gelten, wie der Bundestag in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Das ist aktuell bis 30. Juni.

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Neues Infektionsschutz-Gesetz: Der Weg durch den Bundestag und Bundesrat

🗳 Im Bundestag stimmten am Mittwoch, 21. April, 342 Abgeordnete für die Notbremse, 250 dagegen. 64 enthielten sich. Damit war die gesetzliche Basis für die Umsetzung der Notbremse geschaffen.

📖 Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ist ein Einspruchs-Gesetz. Das bedeutet, dass eine Zustimmung des Bundesrates nicht nötig war.

⏳ Die Länderkammer hätte aber den Vermittlungs-Ausschuss von Bundesrat und Bundestag anrufen und das Gesetz damit zeitlich aufhalten können. Doch darauf hat der Bundesrat in der Sondersitzung am 22. April verzichtet.

🧐 Und das, obwohl viele Ministerpräsident:innen erhebliche Bedenken geäußert hatten. Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie erkannten sie jedoch den Handlungsbedarf an und hielten das Gesetz daher nicht auf.

🖋 Noch am selben Tag unterzeichnete Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz und es wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

👩‍💻 Daher kann das Gesetz am heutigen Freitag in Kraft treten. Faktisch greift die Bundes-Notbremse aber erst am Samstag. So haben die Landkreise und kreisfreie Städte noch Zeit, auf Grundlage der Inzidenzen die Situation zu bewerten und die Maßnahmen zu veröffentlichen.

Ab wann die Bundes-Notbremse gelten soll

Die Notbremse gilt bundesweit einheitlich für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, wenn dort die 7-Tage-Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. Das bedeutet: Innerhalb einer Woche werden mehr als 100 Neu-Infektionen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner registriert.

Auf eine ähnliche Notbremse hatten sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsident:innen schon Anfang März verständigt. Allerdings haben die Länder diese Regel teilweise zögerlich umgesetzt.

Deshalb soll jetzt ein Bundes-Gesetz gelten. Das Ziel sei laut Bundeskanzlerin Angela Merkel, Deutschland "aus der Phase der stetig steigenden Infektions-Zahlen, der sich füllenden Intensivstationen und der bestürzend hohen täglichen Zahl der Corona-Toten herauszuführen." Dabei helfe die Impf-Kampagne und die Einbindung der Hausarztpraxen in das Impfen.

Unklarheiten darüber, "was wann wo" gelte, seien mit der neuen gesetzlichen Regelung vorbei, so die Kanzlerin. Die "Notbremse" sei mit dem neuen Gesetz nicht mehr "Auslegungs-Sache".

Im Folgenden findest du einen Überblick, welche Regeln ab einer Inzidenz von 100 bundesweit gelten.

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#1 Ausgangs-Beschränkungen

🌑 Von 22 bis 5 Uhr darfst du die Wohnung oder dein Grundstück nicht verlassen. Ursprünglich war diese Regel schon ab 21 Uhr vorgesehen - doch das hatte in der Opposition für massive Kritik gesorgt.

🐕‍🦺 Ausnahmen gelten für Notfälle, Pflege und Betreuung, die Berufsausübung sowie die Versorgung von Tieren oder andere gewichtige Gründe.

🏃‍♀️ Joggen und Spaziergänge sind bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur allein.

#2 Kontakte: Wie viele Personen du treffen darfst

👭 Treffen sind beschränkt auf die Angehörigen deines Haushalts und 1 weitere Person. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.

📖 Das wird in einem neuen Paragrafen 28b des Infektionsschutz-Gesetzes festgelegt.

💍 Ausnahmen gelten für Treffen von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

😔 Zu Trauerfeiern dürfen bis zu 30 Menschen zusammenkommen.

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#3 Geschäfte, Restaurants und Co.

📅 Geschäfte, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, dürfen Kundschaft nur bei einer 7-Tage-Inzidenz bis zu 150 einlassen. Die Voraussetzung: ein negativer Corona-Test sowie ein vorher gebuchter Termin.

🏪 Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte sowie Tierbedarfs-, Futtermittel- und Gartenmärkte.

🐒 Kultur- und Freizeit-Einrichtungen wie Theater, Museen oder Zoos sowie die Gastronomie bleiben geschlossen.

🥡 Weiterhin kannst du aber Essen abholen oder auch nach Hause bestellen.

👵 In medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Beherbergungs-Betrieben dürfen Speisesäle geöffnet werden. Das gilt auch für Angebote für obdachlose Menschen sowie für die Bewirtung von Fernbus-Gästen, -Fahrerinnen und -Fahrern.

🛌 Übernachtungs-Angebote zu touristischen Zwecken sind bei einer Inzidenz über 100 untersagt.

💇 Geöffnet werden dürfen Friseur-Betriebe und Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen - allerdings jeweils nur mit Maske.

👃 Arbeitgeber müssen 2 Corona-Tests pro Woche bereitstellen.

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#4 Sport: Nur allein, zu zweit oder innerhalb des Haushalts

🏈 Es ist nur Individual-Sport erlaubt - er muss kontaktlos ausgeübt werden.

🏃‍♀️ Sporteln darfst du nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen deines Haushalts.

🤸‍♀️ Für Kinder bis 14 Jahre soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Ausnahmen soll es auch weiterhin für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb geben, zum Beispiel für die Fußball-Bundesliga. Hier gilt: ohne Zuschauerinnen und Zuschauer.

#5 Schulen

An Schulen ist Präsenz-Unterricht nur mit 2 Corona-Tests pro Woche gestattet. Einstellen müssen die Schulen ihren Präsenz-Unterricht, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an 3 aufeinander folgenden Tagen über 165 lag. Im ursprünglichen Entwurf lag der Schwellenwert bei 200. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.

Für Kitas können die Länder Notbetreuung ermöglichen. Das Bundes-Kabinett hat auch beschlossen, die bezahlten Kinder-Krankentage pro Elternteil von 20 auf 30 Tage zu erhöhen.

Bundes-Notbremse: Kritische Stimmen

🤔 Die Ministerpräsident:innen hatten mehrheitlich verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere wegen der starren Notbremse - und Probleme bei der praktischen Umsetzung.

😔 Bundesratspräsident Reiner Haseloff kritisierte die Kompetenzverlagerung auf den Bund scharf. "Der heutige Tag ist für mich ein Tiefpunkt in der föderalen Kultur der Bundesrepublik Deutschland", sagte er.

🌑 Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier sowie der niedersächsische Regierungschef Stephan Weil stellen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit bei Ausgangs-Beschränkungen infrage.

Bundesgesundheits-Minister Jens Spahn spielte den Ball zurück an die Länder: "Seit Anfang März sind die Instrumente ja alle benannt, aufgeschrieben, eigentlich vereinbart und geeint, inklusive der Ausgangsbeschränkungen", sagte er. "Und da müssen wir uns ehrlich machen: Obwohl Bund und Länder dasselbe wollen, ist bei vielen der Eindruck entstanden, wir würden nicht am selben Strang ziehen in den letzten Wochen". Das einheitliche Handeln sei verloren gegangen. Das Gesetz sei "das Ergebnis all dieser Entwicklungen".

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